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Kommissionsvertrag und AGB

Zwischen

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……………………………………………………………………………………………… (nachfolgend Kommittent) und

Schatzinsel Radebeul Kinder Second Hand
Inh. Jakob Auenmüller
Hauptstraße 8
01445 Radebeul                                                                                            
(nachfolgend Kommissionär)

wird folgender Kommissionsvertrag geschlossen:

I. Gegenstand und Gewährleistung

  (1)Der Kommissionär übernimmt es für den Kommittenten, die in der Anlage „Warenliste“ näher bezeichnete Ware (Kommissionsgut) zu verkaufen.

  (2)Der Kommittent versichert, dass er uneingeschränkter Eigentümer des in der Anlage „Warenliste“ aufgeführten Kommissionsguts ist.

II. Vertragsdauer

  (1)Der Vertrag wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 28 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung muss formlos schriftlich erfolgen.

  (2)Nach Vertragsbeendigung holt der Kommittent seine unverkaufte Ware, sofern nicht anders vereinbart, unaufgefordert ab.

III. Übergabe, Verwahrung und Warenbeschaffenheit

  (1)Die Übergabe des in der Anlage „Warenliste“ aufgeführten Kommissionsguts an den Kommissionär erfolgt zu den angegebenen Öffnungszeiten oder nach Absprache durch den Kommittenten vor Ort.

  (2)Das Kommissionsgut verbleibt bis zur vertragsgemäßen Weiterveräußerung durch den Kommissionär nach den Vorgaben dieses Vertrages im Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut sorgfältig aufzubewahren.

  (3)Alle Waren werden in einer Artikelliste erfasst. Die Artikelliste wird dem Kommittenten auf dessen Verlangen nach Fertigstellung übergeben.

  (4)Der Kommissionär nimmt nur funktionsfähige, gewaschene, unbeschädigte bzw. vollständige, gepflegte und geruchsfreie Ware in Kommission.

  (5)Der Kommissionär ist berechtigt, einzelne Stücke vom laufenden Vertrag auszuschließen. Diese gibt er dem Kommittenten, sofern nicht anders vereinbart, zurück.

IV. Verkaufsverpflichtung und Selbsteintritt

  (1)Der Kommissionär verkauft das Kommissionsgut auf Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen gemäß §§ 383 ff. HGB.

  (2)Der Kommissionär wird das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen.

  (3)Der Kommissionär hat die in der Anlage „Liefer- und Zahlungsbedingungen“ festgelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen zu beachten. Der Kommissionär darf die Preise für die Kommissionsware

eigenständig und ohne Rücksprache mit dem Kommittenten festlegen.               
   (4)Die aus dem Ausführungsgeschäft entstehenden Forderungen werden hiermit sämtlich an den Kommittenten abgetreten. Der Kommissionär kann aber diese Forderungen selbst einziehen. Der Kommittent kann die Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.

  (5)Der Kommissionär wird den Namen des Kommittenten gegenüber dem Erwerber geheim halten, es sei denn, der Kommittent willigt hierzu ein.

V. Provision

  (1)Der Kommissionär erhält für den erfolgten Verkauf eine Provision von 70 % des jeweiligen Nettoverkaufspreises. Für nicht ausgeführte Geschäfte besteht keinAnspruch auf Provision.

  (2)Mit der Provision sind sämtliche Kosten und Spesen des Kommissionärs abgegolten.

VI. Haftung und Versicherung

  (1)Der Kommissionär haftet lediglich für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet.

  (2) Die Kommissionsware wird nicht versichert, so dass das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Kommittent trägt. Für Verluste durch Diebstahl, Feuer, Wasserschaden, höhere Gewalt oder sonstige Beschädigungen (z.B. während der Anprobe) an den Waren kann keinerlei Haftung übernommen werden.

VII. Vertragsende

  (1)Nach Beendigung des Kommissionsvertrags holt der Kommittent die unverkaufte Ware, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von einer Woche ab.

  (2)Die nicht in diesem Zeitraum abgeholte Ware geht automatisch in das Eigentum des Kommissionärs über. Er kann mit der Ware dann nach eigenem Ermessen verfahren.

VIII. Sonstige Bestimmungen

  (1)Der vorliegende Vertrag nebst zugehöriger Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.

  (2)Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.

  (3)Dieser Vertrag wurde in 2 Exemplaren ausgefertigt.

VIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren Radebeul als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

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Radebeul, den                                                                                                 Unterschrift Kommittent

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Radebeul, den                                                                                                 Unterschrift Kommissionär